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Mehrfachbeschäftigung bei einem Arbeitgeber
[i]Schönfeld/Plenker, Mehrfachbeschäftigung, Lexikon Lohnbüro NWB EAAAD-14737 Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, liegt unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Fraglich ist oft jedoch, wann von demselben Arbeitgeber auszugehen ist? In der betrieblichen Praxis wird häufig darüber nachgedacht, den eigenen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeitern – z. B. über einen weiteren Minijob – zusätzliches Entgelt zukommen zu lassen. Aber: Wann ist eine solche Mehrfachbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu beanstanden und wann tappen Arbeitgeber in eine Beitragsfalle?
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I. Arbeitgeberbegriff in der Sozialversicherung
[i]Einheitliches BeschäftigungsverhältnisÜbt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Gesetzliche Regelungen, insbesondere im Leistungsrecht der Arbeitsförderung, ändern daran nichts.
[i]Leistungsrecht ≠ SozialversicherungsrechtZwar hatte der 7. Senat des BSG in der Vergangenheit entschieden, dass auch bei demselben Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen können, wenn für beide Beschäftigungen formal zwei getrennte Arbeitsverträge vorliegen und der Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil oder die organisatorische Einheit eingegliedert ist. Von dieser leistungsrechtlich möglichen Mehrfachbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber kann jedoch nicht auf eine identische Rechtslage bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht geschlossen werden. S. 245
[i]Prüfung der Arbeitgeberidentität Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei nicht relevant. Es ist demnach nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Arbeitgeber ist der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, derjenige, der die Dienstleistung des Arbeitnehmers per Arbeitsvertrag fordern kann. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Dies ist i. d. R. derjenige, der Vertragspartei ist.
Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer „Verdopplung“ des Arbeitgebers.
[i]Mehrere Betriebsnummern schließen Arbeitgeberidentität nicht aus Allein aus der Vergabe mehrerer Betriebsnummern durch die Bundesagentur für Arbeit kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um mehrere Arbeitgeber handelt.
Arbeitgeber sein können natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein) aber auch Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft).
II. Problematik des Lohnsplittings
[i]Arbeitgeberidentität auch bei mehreren Betrieben möglich!Mehrere Beschäftigungen bei rechtlich demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich rechtlich um denselben Arbeitgeber, d. h. um dieselbe natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft handelt.