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Mehrfachbeschäftigung
1. Lohnsteuer
Arbeitet ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern, benötigt jeder Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, Steuerfreibetrag usw.). Vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“.
Der Arbeitnehmer kann wählen, welches Arbeitsverhältnis sein „erstes“ Dienstverhältnis sein soll (= Anwendung einer der Steuerklassen I, II, III, IV oder V) und welches Arbeitsverhältnis sein „zweites“ oder weiteres Dienstverhältnis ist (= Anwendung der Steuerklasse VI). Im Regelfall wird diese Entscheidung von der Höhe des Arbeitslohns abhängen. Deshalb wird der Arbeitnehmer die günstigere Steuerklasse bei dem Dienstverhältnis berücksichtigen lassen, aus dem er den höheren Arbeitslohn bezieht. Dies ist dann sein „erstes“ Dienstverhältnis. Bei Anforderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hat der Arbeitgeber anzugeben, ob es sich um ein erstes oder weiteres Dienstverhältnis (= Steuerklasse VI) des jeweiligen Arbeitnehmers handelt. Der Arbeitgeber hat sich also als Hauptarbeitgeber (Steue...