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Folgen unberechtigten Umsatzsteuerausweises
Inzwischen mehrfach hat der BFH einer ausufernden Anwendung von § 14 Abs. 2 und 3 UStG Einhalt geboten.
Erkennbar ist, daß § 14 Abs. 3 UStG mit seinen z. T. über den Steuersicherungszweck hinausschießenden Wirkungen strikt auf die Fälle beschränkt werden sollte, die das Gesetz ausdrücklich nennt: Es wird in einer Rechnung oder einem vergleichbaren Abrechnungspapier Umsatzsteuer durch eine Rechtsperson ausgewiesen, die dazu nicht berechtigt ist, z. B. weil sie Nichtunternehmer oder Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG ist oder überhaupt keine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat. Ich halte es deshalb für bedenklich, daß die FinVerw § 14 Abs. 3 UStG anwenden will, wenn eine Rechnung mit unrichtigem Leistungsgegenstand über eine erbrachte Leistung durch einen regelbesteuerten Unternehmer ausgestellt wird, z. B. im Falle unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung.