Interessenkonflikte bei der Dauertestamentsvollstreckung
Erblassern, die sehr stolz auf ihr Lebenswerk sind, ist es verständlicherweise oft sehr wichtig, dass ihr Erbe in gute Hände kommt. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass die Erben den Nachlass angemessen verwalten, kann es sich anbieten, hier Vorkehrungen zu treffen. So kann in diesen Fällen der Weg einer Dauertestamentsvollstreckung ein gangbarer Weg sein. Die genauen Gründe für den Erblasser, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, sind dabei vielfältig. So kann im Vordergrund stehen, den oder die Erben vor ihrer Unerfahrenheit – sowohl in persönlicher als auch in geschäftlicher Hinsicht – zu schützen. Allerdings kann der Erblasser z. B. auch das Wohl und Fortbestehen seines Unternehmens im Blick haben und wünschen, dass das Unternehmen nach seinen Vorstellungen weitergeführt wird oder dass im Falle einer Mehrheit von Erben die aus der Beteiligung folgenden Stimmrechte dauerhaft bzw. über einen bestimmten Zeitraum hinweg einheitlich ausgeübt werden sollen.
Die Intention des Erblassers ist dabei häufig der Grundstein für die spätere Zusammenarbeit der Erben mit dem Testamentsvollstrecker. Aber auch unabhängig von den Motiven des Erblassers für die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile, hat der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung seines Amtes verschiedene, oft gegensätzliche Interessen zu berücksichtigen. Häufig werden dies auf der einen Seite die Interessen der von der Verwaltung ausgeschlossenen Erben und auf der anderen Seite die Interessen des Unternehmens sein. Jede Testamentsvollstreckung birgt dabei ihre eigenen Interessenkonflikte in unterschiedlichem Maße.
Die Dauertestamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile stellt eine besonders herausfordernde Aufgabe für den Testamentsvollstrecker dar. Denn er muss bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen unternehmerische Entscheidungen treffen, im Rahmen derer er nicht selten die Interessen des Unternehmens und der Erben gegeneinander abzuwägen hat. In Vorbereitung dieser Entscheidungen hat er den Willen des Erblassers zu erforschen, der sich in erster Linie aus dem Testament, aber ergänzend auch aus anderen Dokumenten oder Aussagen ergeben kann. Dr. Luise Hauschild erläutert ab der den Handlungsspielraum des Testamentsvollstreckers und stellt anschließend Grundsätze für die testamentarische Gestaltung einer Dauertestamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile vor.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 3/2022 Seite 73
CAAAI-04819