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LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 3 U 202/21 B

Gesetze: SGG § 172 Abs. 2; SGG § 114; SGG § 193; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts ist statthaft.

2. Im Beschwerdeverfahren ist eine Entscheidung über die Kostenerstattung zu treffen.

Fundstelle(n):
VAAAI-04749

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 20.01.2022 - L 3 U 202/21 B

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