OFD Berlin - St 174 - S 2282 a- 1/02

Ansatz des zustehenden Kindergeldes im Jahr der Geburt des Kindes und in anderen Fällen mit dem Jahresbetrag


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Interne Sachstandsinformation vom - Az.:
St 174 - S 2282a - 2/00
St 153 - S 0622   - 1/00

Der Gesetzgeber hat aus Anlass der Entscheidungen des zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes im Rahmen des Familienförderungsgesetzes § 53 in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. § 53 EStG regelt, in welcher Höhe das Existenzminimum eines Kindes in den Jahren 1983 bis 1995 steuerfrei zu belassen ist. Die Finanzämter haben inzwischen die Einkommensteuerfestsetzungen der betreffenden Jahre von Amts wegen überprüft und in vielen Fällen die Einkommensteuer herabgesetzt. Aufgrund einer Entscheidung des ) können aber jetzt einige Eltern in den Genuss weiterer Steuererstattungen kommen: Für die Prüfung, ob die Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, wird die finanzielle Entlastung durch das Kindergeld und den tatsächlich abgezogenen Kinderfreibetrag der Steuerersparnis durch den in § 53 EStG ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Dabei hat die Finanzverwaltung bisher den auf den Sockelbetrag begrenzten Anspruch auf Kindergeld immer mit dem Jahresbetrag angesetzt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist dagegen nur das den Eltern tatsächlich zustehende Kindergeld anzusetzen.

Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs, das in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für Kinderfreibetrag und Kindergeld nicht übereinstimmen, etwa weil ein Kind erst im Laufe des Jahres geboren wurde oder weil wegen der Höhe der eigenen Einnahmen des Kindes kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Eine Änderung bzw. eine erneute Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1995 ist aber nur dann möglich, wenn der Bescheid weiterhin wegen der Kinderfreibeträge nach § 165 Abgabenordnung vorläufig ist (hierzu sind die Erläuterungstexte am Ende des Bescheids zu beachten), oder ein Einspruch gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid eingelegt wurde, über den noch nicht abschließend entschieden ist.

Da den Finanzämtern in der Regel nicht bekannt ist, ob Eltern in den Jahren 1983 bis 1995 Kindergeld nur für einzelne Monate oder gar nicht zugestanden hat, sind die Betroffenen durch eine bundeseinheitlich abgestimmte Presseveröffentlichung aufgefordert, sich in diesen Fällen an die für ihre Besteuerung zuständigen Finanzämter zu wenden und nachzuweisen, dass bei ihnen ein geringerer Kindergeldbetrag zu berücksichtigen ist. Die Finanzämter prüfen dann, ob bei Ansatz des niedrigeren Kindergeldbetrags Anspruch auf eine Steuererstattung besteht. Den betroffenen Steuerpflichtigen wird in diesem Zusammenhang empfohlen, dem Finanzamt den zuletzt für das entsprechende Jahr ergangenen Steuerbescheid und ggf. eine Durchschrift des Einspruchs vorzulegen sowie geeignete Nachweise über den unter dem Jahresbetrag liegenden Kindergeldanspruch - idealerweise eine Bescheinigung der Familienkasse, aber z.B. auch Geburtsurkunde, Ausbildungsvertrag oder Einkommensteuerbescheid des Kindes - beizufügen.

Die Summe des nachgewiesenen Kindergeldes für alle Inlandskinder kann unter Kz 17.13 (VZ 1983 bis 1995) und für alle Auslandskinder unter Kz 17.12 (VZ 1994 und 1995) eingetragen werden, wenn mindestens für ein Kind nicht für das gesamte Jahr Kindergeld bezogen wurde.

OFD Berlin v. - St 174 - S 2282 a- 1/02

Fundstelle(n):
GAAAA-81385