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FG Köln 25.11.2021 13 K 703/17, BBK 5/2022 S. 205

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung aktivierter Zinsen

Bauzeitzinsen sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, wenn die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens aktiviert wurden.

Es [i]Streitig waren die auf die bereits verkauften Gebäude entfallenden Bauzeitzinsen ist gewerbesteuerlich unschädlich, wenn die Wirtschaftsgüter (Gebäude) am 31.12. bereits verkauft und damit ausgeschieden sind. Durch die Aktivierung haben die Bauzeitzinsen ihren Charakter als gewinnmindernde Finanzierungsaufwendungen i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG verloren. Aufgrund der Aktivierung kann eine Gewinnminderung nur noch in Gestalt von Herstellungskosten und nicht mehr in Form von Finanzierungsaufwendungen erfolgen.

Die Klägerin stellte Gebäude her, die sie nach Fertigstellung verkaufte. Für die Herstellung hatte sie Kredite aufgenommen. Die Kreditzinsen, die während der Herstellung anfielen (Bauzeitzinsen)...

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