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Schenkungsteuerliche Behandlung der „unbenannten” ehebedingten Zuwendung
Nach der Rspr. des BGH werden unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten zivilrechtlich regelmäßig nicht als Schenkung i. S. des § 516 BGB, sondern als sog. „unbenannte„ (ehebedingte) Zuwendung angesehen.
Dem Zivilrecht folgend hatte der BFH für Zwecke der SchenkSt bisher eine Nichtsteuerbarkeit aufgrund der Gegenleistung des Ehegatten in bestimmten Fällen angenommen. Nach einem Erlaß der obersten FinBeh der Länder v. wurde diese Rspr. u. a. bei der Übertragung von Miteigentum an Familienwohnheimen angewandt.
Gemäß der neuen geänderten Rspr. des ist die o. g. zivilrechtliche Einordnung ohne Bedeutung. Vielmehr liege auch bei den unbenannten ehebedingten Zuwendungen eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, da Zuwendung und Gegenleistung nicht rechtlich voneinander abhängig seien. Diese Rspr.-Änderung und ihre Bedeutung für die Praxis werden in einer der nächsten Ausgaben von NWB ausführlich besprochen werden.