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Steuerberater als gerichtliche Vertreter in Corona-Hilfe-Streitfällen
Der Gesetzgeber hat durch die Ergänzung des § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO um eine Nr. 3a anerkannt und entschieden, dass Steuerberater als sog. prüfende Dritte auch Streitigkeiten um Corona-Hilfen gerichtlich vertreten dürfen. Die Regelung gilt seit dem .
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Die neue Herausforderung vor dem Verwaltungsgericht
[i]StB kennen die staatlichen HilfsprogrammeDa viele Steuerberater als prüfende Dritte in ihrem Tätigkeitsalltag mit den Corona-Hilfen zu tun haben, besitzen sie gute Kenntnis der Hilfsprogramme und die jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten ihrer Mandanten. Eine ggf. erforderliche verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung um Corona-Hilfen kann dank der Neuregelung in der VwGO durch den Steuerberater als Vertreter des Mandanten erfolgen. Aber selbst für erfahrene Berufsträger kann ein Prozess vor dem Verwaltungsgericht Herausforderungen bereithalten.
[i]Kenntnis des materiellen Rechts ist wichtigIm Normalfall wird es inhaltlich um die Ablehnung einer zuvor beantragten Bewilligung einer Corona-Hilfe gehen. Der Mandant wird sich gegen einen Aufhebungsbescheid und die Rückforderung bereits gezahlter Gelder wehren. Hier sollte der Berater sich gut mit den Grundzügen des Subventionsrechts auskennen.