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Restaurationsumsätze bei Verkauf von Backwaren und Brötchen im Vorkassenbereich eines Supermarkts
Der BFH bestätigt seine Kriterien und die Rechtsgrundsätze des EuGH zur Abgrenzung zwischen Lieferung von Speisen, die dem Steuersatz von 7 % unterliegen und sonstigen Dienstleistungen zum Regelsteuersatz.
I. Leitsätze
1. Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in „Vorkassenzonen“ eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen.
2. Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 MwSt-DVO sind auch in Besteuerungszeiträumen vor ihrem Inkrafttreten anwendbar, weil sie rückwirkend Begriffe klären, die sich bereits zuvor in der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der Richtlinie 2006/112/EG befunden haben.
3. Eine Änderung der Richterbank steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen.
II. Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb Konditoreien und Cafés, in denen sie auch Tische und Bestuhlung vorhielt. Die Filialen befanden sich entweder in sog. Vorkassenzonen von Lebensmittelmärkten oder es handelte sich um separate Ladengeschäfte. Speisen und Getränke wurden am Verkaufstresen verkauft und ausgegeben. Die Kunden konnten die Sitzgelegenheiten zum Verzehr an O...