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Einschränkungen bei den anschaffungsnahen Aufwendungen
Die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorliegt, war für die FinVerw bisher grds. nur dann relevant, wenn die Instandhaltungsaufwendungen (netto ohne USt) in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung 20 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen. Die Möglichkeit des Abzugs von Renovierungsaufwendungen als Vorkosten wurde bereits für Eigenheimkäufer durch das StMBG reduziert. Nach dem neuen § 10e Abs. 6 EStG können Eigenheimkäufer ab Erhaltungsaufwand, der vor dem Einzug entsteht, insgesamt nur noch bis zu 15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung und höchstens bis zu 22 500 DM als Vorkosten geltend machen. Da nach der alten Rechtslage die 20 v. H.-Regelung nach oben grds. nur durch die anteiligen Anschaffungskosten - unabhängig von der Höchstgrenze des § 10e EStG - der Immobilie begrenzt war, bedeutet dies - neben der gekürzten Grundförderung - eine weitere drastische Verschlechterung für den Erwerb von Gebrauchtimmobilien zur Eigennutzung. Die Vermeidung der sog. Neujahrsfalle (d. h. Eigentumsübergang und Bezug erst in 1994 bei Kauf z. B. in Dezember 1993) kann sich hier als h...