Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG bei Erbbaurechtsbestellung zugunsten von Studierendenwerken
Leitsatz
1. § 4 Nr. 1 GrEStG soll den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freistellen, sofern
mit dem Trägerwechsel auch ein (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher) Übergang des Eigentums an dem Grundstück verbunden
ist. Die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts muss nach der Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben
die Funktionen wahrnehmen, die bisher die übergebende juristische Person wahrgenommen hat.
2. Aufgrund der im Streitfall einschlägigen gesetzlichen Grundlagen handelt es sich bei der „Errichtung und Bewirtschaftung
von Einrichtungen für das studentische Wohnen” um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 4 Nr. 1 GrEStG. Die Norm
ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass nur hoheitliche Aufgaben erfasst wären.
3. Da der Gesetzgeber der Klägerin die öffentlich-rechtliche Aufgabe „Errichtung und Bewirtschaftung von Einrichtungen für
das studentische Wohnen” originär übertragen hat, es also an einem Wechsel des Trägers fehlt, ist die in diesem Zusammenhang
erfolgte Übertragung eines Erbbaurechts nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG befreit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2022 S. 135 Nr. 5 UVR 2022 S. 133 Nr. 5 HAAAI-04087
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.08.2021 - 3 K 435/17
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