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Auch eine mit unsachlichen Äußerungen durchsetzte Klage ist zulässig
Der BFH hatte im Urteil vom über einen humorgeladenen Sachverhalt zu befinden: Ein Steuerpflichtiger hatte gegen einen auf Schätzungsbasis infolge Nichteinreichung von Steuererklärungen ergangenen Steuerbescheid und die dazugehörige Einspruchsentscheidung eine Klage erhoben, in der er unter anderem von einer Steuerbetrugsentscheidung, einer Rechtsverhinderungsliste sowie von einer willkürlich und böswillig überhöhten Steuerfestsetzung sprach. Das Finanzamt stellte sich unter Bezugnahme auf einen Beschluß des BVerfG aus dem Jahre 1953 (Beschl. v. - 1 BvR 162/51, BVerfGE 2, 225) sowie ein rechtskräftiges Urteil des schleswig-holsteinischen (EFG 1979 S. 143) auf den Standpunkt, die Klage sei wegen ihres ehrverletzenden Charakters als unzulässig zu verwerfen, da ”nur auf diese Weise ein effektiver Schutz von Behörden und Amtsträgern zu erreichen sei, den das Strafrecht nur unzureichend gewährleiste”. Das FG hatte die Zulässigkeit der Klage bejaht.
Der BFH konstatierte zunächst, daß das Schreiben des Klägers sämtliche von § 65 Abs. 1 FGO geforderten notwendigen Bestandteile einer Klagschrift aufweise, insbesondere den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenst...