BAG Urteil v. - 7 AZR 422/20

Befristung - Vertretung - Musiker in Kulturorchester

Gesetze: § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 242 BGB

Instanzenzug: ArbG Wuppertal Az: 7 Ca 1786/19 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 3 Sa 23/20 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am geendet hat.

2Der Kläger war vom bis zum aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Musiker im A-Orchester der Beklagten mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Die Verträge wurden jeweils für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung des an sich vollzeitbeschäftigten Klarinettisten Herrn H geschlossen, welchem antragsgemäß jeweils für ein Jahr die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt war. Die Beklagte schloss mit dem Kläger zunächst am für die Zeit vom bis zum einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 2 ihm die Tätigkeit als Zweiter Klarinettist und das Spielen des Nebeninstruments Bassklarinette übertragen waren. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom (TVK) in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen“. Mit Arbeitsvertrag vom stellte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom bis zum ein; die weiteren Bestimmungen dieses Vertrags entsprechen denen des Vertrags vom . Mit „Arbeitsvertragsänderung“ vom vereinbarten die Parteien, den Vertrag vom unter Beibehaltung der übrigen Arbeitsvertragsbedingungen mit Wirkung zum dahingehend zu ändern, dass die Beschäftigung befristet für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Herrn H vom bis zum mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt. Mit weiteren „Arbeitsvertragsänderungen“ vom und vom änderten die Parteien den Vertrag vom in der zuletzt gültigen Fassung unter Beibehaltung der übrigen Arbeitsvertragsbedingungen dahin, dass der Kläger befristet für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung von Herrn H in der Zeit vom bis zum bzw. in der Zeit vom bis zum mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt war.

3§ 3 TVK in der Fassung (idF) vom lautet auszugsweise:

4§ 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK wurde durch den Ersten Tarifvertrag vom zur Änderung des TVK vom mit Wirkung zum wie folgt geändert:

5Der TVK idF vom wurde am durch den Tarifvertrag für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern vom ersetzt (§ 63 Abs. 1 TVK vom ), dessen § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 denselben Wortlaut hat wie § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom .

6Mit seiner der Beklagten am zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum sei wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Zudem verstoße sie gegen § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom . Diese Vorschrift verbiete nicht nur den Abschluss eines einzelnen Zeitvertrags für die Dauer von mehr als drei Jahren, sondern auch den Abschluss mehrerer Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Jahren. Jedenfalls unterfiele die Gestaltung seiner Arbeitsverträge dem Anwendungsbereich der Tarifvorschrift, weil die Befristung und ihre Verlängerungen einen einheitlichen Vertrag bildeten.

7Der Kläger hat zuletzt beantragt

8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

10Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in der „Arbeitsvertragsänderung“ vom vereinbarten Befristung am geendet.

11I. Diese Befristung ist wirksam.

121. Sie ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TVK - in der hier im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede geltenden und damit maßgeblichen Fassung vom - gerechtfertigt.

13a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa  - Rn. 10, BAGE 159, 125). Der Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft steht § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK idF vom nicht entgegen. Nach Satz 1 dürfen Zeitverträge nur abgeschlossen werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person des Musikers liegende Gründe vorliegen. Satz 2 der Tarifbestimmung nennt unter Buchst. a und Buchst. b Sachverhalte, die „auch“ als sachliche Gründe gelten. Der Sachgrund der Vertretung ist damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht ausgeschlossen, ohne dass es insoweit auf weitere Erwägungen ankäme.

14b) Der Sachgrund der Vertretung liegt vor. Der Kläger wurde zur Vertretung des Klarinettisten H für die Dauer und im Umfang der diesem bewilligten Arbeitszeitreduzierung als Musiker eingestellt. Er vertrat den Arbeitnehmer H unmittelbar. Die Beklagte durfte bei Abschluss des Vertrags vom davon ausgehen, dass dieser Arbeitnehmer seine Vollzeittätigkeit am wiederaufnehmen werde, da dessen Arbeitszeit nur bis zum reduziert war. Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht.

15c) Der Beklagten ist es nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen. Der Kläger war seit dem auf der Grundlage von fünf befristeten Verträgen insgesamt knapp 57 Monate bei der Beklagten beschäftigt. Im Hinblick darauf hat das Landesarbeitsgericht keinen Anlass zu einer weitergehenden Missbrauchskontrolle gesehen und eine missbräuchliche Nutzung der Befristungsmöglichkeit durch die Beklagte verneint (vgl. zur Kontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs  - Rn. 26, BAGE 157, 125). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

162. Die in der „Arbeitsvertragsänderung“ vom vereinbarte Befristung zum verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom .

17a) Das Landesarbeitsgericht hat § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom zutreffend dahin ausgelegt (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. zB  - Rn. 20 mwN), dass diese Tarifnorm den Abschluss eines einzelnen Vertrags über die Dauer von mehr als drei Jahren verbietet, nicht aber den Abschluss mehrerer sich anschließender Verträge mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Jahren.

18aa) Zwar ist der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom nicht eindeutig. Die Formulierung der Tarifnorm kann dahin zu verstehen sein, dass entweder alle aneinandergereihten Zeitverträge oder der einzelne Zeitvertrag die Höchstdauer von drei Jahren nicht überschreiten darf (vgl. - zum wortlautgleichen § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom  -  - zu II 1 a der Gründe).

19bb) Hingegen sprechen systematische Erwägungen eher dafür, dass die Tarifnorm ausschließlich den Abschluss eines einzelnen Vertrags für die Dauer von mehr als drei Jahren verbietet. Die Tarifvertragsparteien verwenden den Plural „Zeitverträge“ durchgängig, so auch in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 TVK idF vom und in der hierzu ergangenen Protokollnotiz. Demgegenüber liegt es beim tariflichen Erfordernis des Vorliegens „sachlicher oder in der Person des Musikers liegender Gründe“ auf der Hand, dass es sich auf jeden (einzelnen) Zeitvertrag bezieht. Entsprechend findet sich der Gebrauch des Singulars („Arbeitsvertrag“) im Relativsatz der Definition von Zeitverträgen in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK idF vom . Das legt ein Verständnis nahe, dass ebenso mit der Tarifregelung zur Dauer der Befristung der jeweilige Zeitvertrag gemeint ist. Dieser muss durch einen sachlichen oder in der Person des Musikers liegenden Grund gerechtfertigt sein und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten (so auch - zur tariflichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom  -  - zu II 1 b der Gründe).

20cc) Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Den Bestimmungen des TVK idF vom liegt das Verständnis des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelarbeitsverhältnis zugrunde; befristete Verträge sind unter bestimmten Voraussetzungen - bei Vorliegen „sachlicher oder in der Person des Musikers liegender Gründe“ - zulässig. § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom flankiert diesen Schutz vor den Nachteilen einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, indem eine solche trotz Vorliegens „sachlicher oder in der Person des Musikers liegender Gründe“ für einen längeren Zeitraum (mehr als drei Jahre) unzulässig ist. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber zB einen von vornherein absehbar länger als drei Jahre bestehenden Vertretungsbedarf durch einen entsprechenden, von vornherein für die Dauer von mehr als drei Jahren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Vertretungskraft deckt. Ein darüberhinausgehender Schutzzweck ist nicht ersichtlich, zumal es im Bereich von Kulturorchestern gute Gründe für eine Mehrfachbefristung geben kann, mit der insgesamt die Dauer von drei Jahren überschritten wird (vgl. zur Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom  - zu II 1 c der Gründe; vgl. zu SR 2y BAT:  - zu II der Gründe; - 7 AZR 142/84 - zu II 2 der Gründe, BAGE 48, 215). Im Übrigen ist es ausgeschlossen, das Verbot des § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom dadurch zu unterlaufen, dass der Arbeitgeber trotz der Planung, den Orchestermusiker für die gesamte Dauer eines den Zeitraum von drei Jahren übersteigenden Vertretungsfalls einzusetzen, mit diesem mehrere kurzzeitige, insgesamt aber über drei Jahre laufende Zeitverträge anstatt eines drei Jahre überschreitenden Zeitvertrags abschließt. Eine solche Umgehung führte zur Unwirksamkeit der Befristung (vgl. - zur tariflichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom  -  - zu II 2 der Gründe; vgl. im Übrigen auch - zur Befristungshöchstgrenze der früheren - Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT  - zu II der Gründe).

21dd) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Tarifentwicklung bestätigt (zu deren Berücksichtigung:  - Rn. 42, BAGE 164, 326; - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; - 3 AZR 903/13 - Rn. 17; - 10 AZR 518/14 - Rn. 34; kritischer wohl  - Rn. 43 mwN). Der Senat hatte zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom entschieden, dass sie den Abschluss eines Zeitvertrags für die Dauer von mehr als drei Jahren - nicht aber den Abschluss mehrerer kurzer Zeitverträge mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Jahren - verbietet ( - zu II 1 der Gründe). Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der Senatsrechtsprechung die Regelung unverändert fortgeführt und auch in § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom übernommen. Hätten sie der Regelung einen anderen Inhalt beigemessen, hätte es nahegelegen, die Tarifnorm zu modifizieren. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Wortlaut der tariflichen Dreijahresgrenze nunmehr geändert und nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom sowie § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom der Abschluss eines „einzelnen“ Zeitvertrags für die Dauer von mehr als drei Jahren unzulässig ist. Damit ist das bisherige Tarifverständnis lediglich klargestellt (vgl. Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand November 2021 Teil A II § 3 TVK Rn. 36).

22b) Danach ist die streitgegenständliche Befristung mit § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom vereinbar. Der Arbeitsvertrag vom wurde für die Zeit vom bis zum geschlossen. Die Laufzeit der vorangegangenen Verträge ist nicht zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat die fünf Vertragsabschlüsse zu Recht nicht als „einen“ (einheitlichen) Arbeitsvertrag gewertet.

23aa) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Parteien hätten mit den Verträgen vom , , und jeweils den Beendigungszeitpunkt noch vor Abschluss der Laufzeit des vorausgegangenen Vertrags in schriftlicher Form hinausgeschoben und den Vertragsinhalt ansonsten unverändert gelassen, so dass es sich nach Senatsrechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG (vgl. dazu zuletzt  - Rn. 32 mwN) um Verlängerungen eines einheitlichen - und damit „einzelnen“ - Vertrags handele. § 3 Abs. 1 TVK idF vom enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien - an die Rechtsprechung zum Begriff der Verlängerung bei der sachgrundlosen Befristung anknüpfend - Ausgangs- und Verlängerungsvertrag als einheitlichen Vertrag angesehen haben. Weder enthält die Tarifnorm den Begriff der Verlängerung noch regelt sie Abschluss und Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom verbietet vielmehr den Abschluss von Zeitverträgen mit einer Laufzeit vom mehr als drei Jahren. Zeitverträge sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK idF vom Verträge, die durch Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Zeit oder durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses enden. Dies erfasst auch Verträge über die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags für einen weiteren befristeten Zeitraum. Bei diesen handelt es sich um eigenständige Arbeitsverträge (vgl.  - zu I der Gründe, BAGE 104, 244), die mit Ablauf der in ihnen bestimmten Zeit enden. Daher ist die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags für einen weiteren befristeten Zeitraum ein Fall von zwei eigenständigen aneinandergereihten Zeitverträgen (vgl. - zu der insoweit vergleichbaren Regelung der früheren Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT -  - zu I 2 der Gründe).

24bb) Der Arbeitsvertrag vom und die Verträge vom , sowie gelten auch nicht deshalb als einheitlicher Vertrag, weil letztere als „Arbeitsvertragsänderung“ bezeichnet sind und sich auf die Festlegung einer anderen Vertragslaufzeit unter Beibehaltung der übrigen Arbeitsvertragsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom beschränken (ebenso - zu der insoweit vergleichbaren Regelung der früheren Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT bei einem „Nachtrag“ -  - zu I 2 der Gründe). Dies ändert nichts daran, dass es sich bei diesen selbständigen Verträgen um Zeitverträge iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TVK idF vom handelt.

25cc) Schließlich steht der Umstand, dass die Parteien bei Abschluss der Verträge vom , und entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 TVK idF vom nicht das dem TVK anliegende Muster verwendet haben, der Einordnung dieser Verträge als Zeitverträge nicht entgegen. Ein Abweichen vom Muster-Arbeitsvertrag ist ohne jede rechtliche Bedeutung, solange - wie hier - nur die Form und nicht der erforderliche Inhalt betroffen ist (vgl. Bolwin/Sponer Bühnen- und Orchesterrecht Stand November 2021 Teil A II § 3 TVK Rn. 18). Die Parteien haben die Vertragslaufzeit und die Wochenarbeitszeit jeweils ausdrücklich in den Arbeitsvertragsänderungen festgelegt und im Übrigen die Bestimmungen des Vertrags vom in Bezug genommen.

26c) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Vertretung desselben Kollegen nicht zur Unwirksamkeit der Befristung wegen einer Umgehung der in § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 TVK idF vom vorgesehenen Höchstdauer führt. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte darlegt, die auf eine Umgehung schließen lassen könnten. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin von Anfang an von einem drei Jahre übersteigenden Vertretungsbedarf ausgegangen ist. Der Vertretungsbedarf entstand vielmehr jedes Jahr erneut durch die Bewilligung einer einjährigen Arbeitszeitreduzierung für den Arbeitnehmer H.

27II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:151221.U.7AZR422.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 800 Nr. 11
BAAAI-03895