Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 424Nach der Rechtsprechung des BFH sollen bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Arbeitgebers anzusetzen sein, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können (, BStBl 2021 II S. 606; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BVerfG: 2 BvR 1443/21). Danach wären die zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers zu gleichen Teilen anteilig auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
.
Kritische Anmerkungen
[i]Fehlende Bereicherung und Verstoß gegen das LeistungsfähigkeitsprinzipDer vom BFH entwickelte Aufteilungsmaßstab führt zu Scheinlohnbesteuerungen, die durch eine andere Kostenverteilung verhindert werden könnten. Nach den vom (BStBl 2021 II S. 606) entwickelten Grundsätzen stellt sich § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG mangels Bereicherung als Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip dar, denn ein Arbeitnehmer ist bei einer Betriebsveranstaltung nur um den Vorteil bereichert, den er aus der Teilnahme an der Veranstaltung zieht.
[i](Schein-)Lohnbesteuerung bei fehlender BereicherungNach dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG und dem Verständnis der Vorschrift ergibt...