Online-Nachricht - Dienstag, 08.02.2022

Arbeitsrecht | Höhere Mindestlöhne in der Altenpflege (BMAS)

Am hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Ab dem sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Hierauf macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.

Hintergrund: Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis zum gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 €, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 € und für Pflegefachkräfte 15 € betragen. Sie steigen zum noch einmal auf 12,55 €, 13,20 € und 15,40 €. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (z.B. in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 € pro Stunde. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag für eine Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde ausgesprochen.

Die nach der neuen Empfehlung der Pflegekommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

Für Pflegehilfskräfte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höhe
ab
13,70 €
ab
13,90 €
ab
14,15 €

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höhe
ab
14,60 €
ab
14,90 €
ab
15,25 €

Für Pflegefachkräfte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höhe
ab
17,10 €
ab
17,65 €
ab
18,25 €

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Hinweis:

Das BMAS strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich - ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAI-03675