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Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 9 UStG
Neben der Besteuerung mit dem Regelsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wird eine Fülle von Umsätzen gänzlich von der Umsatzsteuer befreit. Als Folge der Steuerbefreiung bleibt dem Unternehmer systemgerecht grundsätzlich der Vorsteuerabzug verwehrt. Für bestimmte Umsätze besteht jedoch die Möglichkeit, bewusst auf die Steuerfreiheit zu verzichten und damit den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Mit den Voraussetzungen und Einschränkungen für die sog. Option befasst sich § 9 UStG.
Allgemeines
Das der Umsatzsteuer zugrunde liegende Allphasen-Netto-Prinzip mit Vorsteuerabzug führt dazu, dass auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette der Unternehmer nur den Teil des Wertes besteuert, für den er verantwortlich ist. Erreicht wird dies durch ein Zusammenspiel von Umsatzsteuerausweis und Vorsteuerabzug. Eine Kostenbelastung in Form der Umsatzsteuer findet erst beim Letztverbraucher statt.
Manche Umsätze hat der Gesetzgeber in § 4 Nr. 1 bis 29 UStG jedoch von der Umsatzbesteuerung ausgenommen, indem er diese als steuerfrei behandelt. Gesetzessystematisch handelt es sich bei diesen Umsätzen zunächst um umsatzsteuerbare Umsätze. Nicht steuerbare Umsätze unterliegen keiner Umsatzsteuerbefreiung. Als Folge der...