Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verträge mit Minderjährigen
”Wendet ein Stpfl. seinen minderjährigen Kindern Geldbeträge zu mit der Auflage, diese ihm sogleich wieder als Einlage im Rahmen einer ,typischen stillen Gesellschaft' zur Verfügung zu stellen, sind die ,Gewinnanteile' bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls dann nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist.” So lautet der Leitsatz des . Der X. Senat folgte in seiner Entscheidung der Vorinstanz und hielt die Grundsätze aus dem Urt. v. auch auf den vorliegenden Fall für anwendbar. In der damaligen Entscheidung hatte ein Stpfl. seinen Kindern Geldbeträge schenkweise zugewendet, welche diese sogleich wieder als Darlehen dem Betrieb des Vaters zur Verfügung zu stellen hatten. Der BFH sah in den an die Kinder ausgekehrten Zinsen nichtabziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG. Diese Grundsätze übertrug der BFH nunmehr auf den Fall der Begründung einer stillen Gesellschaft: Der Kl. hatte zivilrechtlich wirksam seinen beiden damals sechs und drei Jahre alten Töchtern jeweils 20 000 DM geschenkt, sie aber zugleich verpflichtet, ”das Geschenk in das Geschäft ihres Vaters al...