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Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Mit zwei und v. - des XI. bzw. VIII. Senats bestätigt der BFH die sich in jüngster Zeit abzeichnende Tendenz, in verstärktem Maße die Voraussetzungen der sachlichen Verflechtung und damit einer Betriebsaufspaltung bei miet- oder pachtweiser Überlassung von Grundstücken an die Betriebsgesellschaft anzunehmen. Nach einer zusammenfassenden Definition des VIII. Senats im Urt. v. 17. 11. 1992 stellt ein Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es zur Erreichung des Betriebszwecks der Betriebsgesellschaft erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt. Individuelle Gestaltung des Grundstücks für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens soll hierbei lediglich Indiz für sein besonderes Gewicht als Betriebsgrundlage sein - vgl. Leitsatz 1 des Urt. v. . Der XI. Senat präzisiert diese Definition dahin, daß ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung insbes. für WG des Anlagevermögens anzunehmen sei, die für den Betriebsablauf unerläßlich sind, so daß ein Erwerber des Betriebs diesen nur unter Einsatz dieser WG in der bisherigen Form fortführen könnte. Nach der Vorstellung des X...