Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellung für Verpflichtung aus strafbarer Handlung
Auch der nächste hier zu besprechende Fall zeigt, daß im Bereich der Bilanzierung und Gewinnermittlung eine zutreffende steuerliche Lösung nur dann gefunden werden kann, wenn die Vorschriften des Handelsrechts beachtet werden. Der Kläger betrieb in den Jahren 1974 bis 1980 ein heilpädagogisches Kinderheim. Seine Einnahmen bestanden im wesentlichen aus den ihm vom Landessozialamt (LSA) überwiesenen Pflegegeldern. Eine Prüfung durch das LSA im September 1979 ergab jedoch, daß der Kläger seit 1974 erheblich überhöhte Pflegesätze in Rechnung gestellt hatte. Mit Schreiben vom Januar 1980 machte die Behörde erstmals einen Rückforderungsanspruch von X DM geltend, den sie mit Leistungsgeboten aus den Jahren 1981 und 1983 auch durchsetzte.
Anläßlich einer steuerlichen Außenprüfung im Jahre 1981 begehrte der Kläger erstmals, die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von X DM in der Bilanz auf den 31. 12. 1978 (aufgestellt am ) als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.
Die Finanzbehörde folgte dem nicht. Sie stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, daß der Kläger zum Stichtag der Bilanz für 1978 noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahm...