1. Eine Privatklinik, bei der es sich nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt und die auch nicht zu den
in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG genannten Einrichtungen gehört, kann sich für die Umsatzsteuerbefreiung ihrer gegenüber
den Krankenkassen oder vergleichbaren Kostenträgern abrechnungsfähigen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar auf Art. 132
Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, wenn sie die in §§ 108 f. SGB V genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
erfüllt.
2. Erbringen die liquidationsberechtigten angestellten Ärzte im eigenen Namen und auf Rechnung der Klinik in deren Räumlichkeiten
unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallende wahlärztliche Leistungen, so sind die der Klinik
daraus zufließenden Erlöse für die privatärztliche Behandlung aufgrund der hierin liegenden Dienstleistungskommission ebenfalls
von der Umsatzsteuer befreit.
3. Für Behandlungsleistungen, die die Klinik auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einem nach § 108 Nr. 2 SGB
V zugelassenen Plankrankenhaus für dessen Patienten gegen eine Beteiligung an der dem Krankenhaus zustehenden Fallvergütung
erbringt, kann sie sich demgegenüber nicht auf die Befreiungsvorschriften für Heil- und Krankenhausbehandlungen berufen, weil
sie selbst keine Heilbehandlung gegenüber diesem Krankenhaus oder damit eng verbundene Umsätze ausführt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 875 Nr. 10 IAAAI-03482
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 19.07.2019 - 1 K 907/17 U
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