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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 907/17 U EFG 2021 S. 875 Nr. 10

Gesetze: UStG § 3 Abs. 11; UStG § 4 Nr. 14; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. B; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 108 Nr. 3; SGB V § 109 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 3; KHG § 2 Nr. 1

Umsatzsteuerbefreiung einer Privatklinik

Leitsatz

1. Eine Privatklinik, bei der es sich nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt und die auch nicht zu den in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG genannten Einrichtungen gehört, kann sich für die Umsatzsteuerbefreiung ihrer gegenüber den Krankenkassen oder vergleichbaren Kostenträgern abrechnungsfähigen Heilbehandlungsleistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, wenn sie die in §§ 108 f. SGB V genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit erfüllt.

2. Erbringen die liquidationsberechtigten angestellten Ärzte im eigenen Namen und auf Rechnung der Klinik in deren Räumlichkeiten unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallende wahlärztliche Leistungen, so sind die der Klinik daraus zufließenden Erlöse für die privatärztliche Behandlung aufgrund der hierin liegenden Dienstleistungskommission ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.

3. Für Behandlungsleistungen, die die Klinik auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einem nach § 108 Nr. 2 SGB V zugelassenen Plankrankenhaus für dessen Patienten gegen eine Beteiligung an der dem Krankenhaus zustehenden Fallvergütung erbringt, kann sie sich demgegenüber nicht auf die Befreiungsvorschriften für Heil- und Krankenhausbehandlungen berufen, weil sie selbst keine Heilbehandlung gegenüber diesem Krankenhaus oder damit eng verbundene Umsätze ausführt.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 875 Nr. 10
IAAAI-03482

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.07.2019 - 1 K 907/17 U

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