Online-Nachricht - Donnerstag, 03.02.2022

Umsatzsteuer | Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln (EuGH)

Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln geurteilt ( C‑515/20).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für zum Heizen bestimmte Holzhackschnitzel (sog. Industrie -und Waldhackschnitzel). Nach Auffassung des BFH kommt eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach nationalem Recht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 der Anlage 2 zum UStG) nicht in Betracht.

Vor dem Hintergrund, dass die Holzhackschnitzel im Streitfall ausschließlich zur Verwendung als Brennmaterial bestimmt sind und damit mit anderen Formen von Holz in Wettbewerb stehen, die - wie Brennscheite und zu Pellets oder Briketts gepresste Sägespäne - üblicherweise als Brennstoff dienen und deren Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 48 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist?

  2. Kann ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich entsprechend Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen?

  3. Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Darf ein Mitgliedstaat die ihm durch Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 98 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG eingeräumte Befugnis, den Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für Lieferungen von Brennholz anhand der Kombinierten Nomenklatur abzugrenzen, bei Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität so ausüben, dass die Lieferungen verschiedener Formen von Brennholz, die sich nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unterscheiden, aber aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung demselben Bedürfnis (hier: Heizen) dienen und somit miteinander in Wettbewerb stehen, unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen?

Hierzu führt der EuGH weiter aus:

  • Zur ersten Vorlagefrage:

    Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Brennholz“ im Sinne dieses Artikels jegliches Holz bezeichnet, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist.

  • Zur zweiten Vorlagefrage:

    Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der in Anwendung dieser Bestimmung einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, dessen Anwendungsbereich anhand der Kombinierten Nomenklatur auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen kann, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

  • Zur dritten Vorlagefrage:

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Lieferung von Holzhackschnitzeln nach dem nationalen Recht von dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausgeschlossen ist, obwohl dieser nach den nationalen Rechtsvorschriften den Lieferungen anderer Formen von Brennholz zugutekommt, sofern Holzhackschnitzel und diese anderen Formen von Brennholz für den Durchschnittsverbraucher nicht austauschbar sind. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Hinweis:

Das Urteil des EuGH ist auf dessen Homepage veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: EuGH online (il)

Fundstelle(n):
XAAAI-03357