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Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Nach dem enthält die vertragliche Bemessung der Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nach dem ”Gewinn gemäß GoB unter Berücksichtigung aller steuerlich zulässigen Maßnahmen” oder nach dem ”Ergebnis der Steuerbilanz” keine klare Rechtsgrundlage für die Bemessung der Tantieme nach dem körperschaftsteuerlichen Einkommen zzgl. dem Aufwand für Gewerbesteuer.
Die Klin. - eine GmbH - hatte mit dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer im Anstellungsvertrag ein festes Monatsgehalt zzgl. einer Gewinntantieme vereinbart. Der Begriff ”Gewinn” wurde wie folgt definiert:
”Gewinn ist der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn unter Berücksichtigung der Geschäftsführer-Haupt- und -Sondervergütung sowie aller steuerlich zulässigen Maßnahmen wie Abschreibungen, Rückstellungen, Bildung steuerfreier Rücklagen usw. Im besonderen sind folgende Bestimmungen zu beachten: . . . Bestandskräftig festgestellte Ergebnisänderungen aufgrund von steuerlichen Betriebsprüfungen und andere festgestellte Abweichungen der KSt-Veranlagungen vom erklärten Ergebnis der Steuerbilanz sind zu berüc...