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OFD Kiel - IV A 6 - S 2134- 9/00, veröffentlicht im BStBl 2000 I S. 1510

§ 5 EStG Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen; Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des - (BStBl 2000 II S. 632)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen Folgendes:

Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für die letztmals der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1999 I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom (BGBl 2000 I S. 1034) anzuwenden ist, wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen weiterhin angewendet werden.

Zusatz der OFD:

Ansprüche auf Gewinne (Dividenden) aus im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind im Allgemeinen erst dann zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der Kapitalgesellschaft vorliegt und hierdurch ein verfügbarer Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in bestimmter Höhe endgültig begründet ist. Folglich hat der Inhaber der Beteiligung den Gewinnanspruch regelmäßig zeitversetzt erst in der Bilanz desjenigen Geschäftsjahres zu aktivieren, das dem Geschäftsjahr der Kapitalgesel...

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OFD Kiel v. 11.11.2000 - IV A 6 - S 2134- 9/00, veröffentlicht im BStBl 2000 I S. 1510

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