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LAG Baden-Württemberg 17.09.2021 12 Sa 23/21, NWB 5/2022 S. 299

Elternzeit | Ende des Kündigungsverbots

Die Elternzeit und damit das Kündigungsverbot während der Elternzeit enden, sobald eine der materiellen Voraussetzungen der Elternzeit (§ 15 Abs. 1, 1a BEEG) nachträglich wegfällt. Auf die Zustimmung der Arbeitgeberin kommt es nicht an. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, wonach die Elternzeit vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG verlängert werden kann, ist nicht anwendbar.

Anmerkung:

Die Elternzeit endet, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen nachträglich entfällt. Die §§ 15 und 16 BEEG begründen ein Gestaltungsrecht der/des Beschäftigten, bei Einhaltung der Form- und Fristvorschriften Elternzeit in Anspruch zu nehmen und damit eine Freistellung von der vertraglichen Arbeitspflicht zu erwirken, ohne dass es dazu einer Erklärung der Arbeitgeberin bedarf. Das Gestaltungsrecht wird zwar nur einmal vor B...

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