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Freiberufliche Tätigkeit von Ärzten: Ausstellung von Impfzertifikaten löst keine Gewerblichkeit aus
Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist gesetzlich geregelt (§ 6 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)). Vergütet wird nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern u. a. auch die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikats (wenn die Impfung z. B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde).