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Richtige AfA nach falschem Entnahmewertansatz
Die FinVerw vertritt in Abschn. 43 Abs. 6 EStR 1990 die Meinung, nach der Entnahme eines WG oder dessen Überführung in das steuerliche Privatvermögen im Zuge einer Betriebsaufgabe sei Bemessungsgrundlage für die künftige AfA der Teilwert bzw. gemeine Wert, ”mit dem das WG bei der Überführung steuerlich erfaßt worden ist”. Die Bedenken gegen diese Beurteilung hat der BFH jetzt mit Recht bestätigt: Nicht der tatsächlich ”erfaßte”, sondern der richtigerweise anzusetzende Wert ist maßgeblich. Eine Bindungs- oder Grundlagenwirkung löst die Entnahme oder Betriebsaufgabe nicht aus. Die zu hohe oder niedrige Bewertung ist für die spätere AfA irrelevant, unabhängig davon, ob die Entnahme- oder Aufgabebesteuerung noch korrigierbar ist. Zwar weist der Urteilsfall die Besonderheit auf, daß der unzureichend erfaßte Betriebsaufgabewert im Rahmen der Betriebsaufgabe unterhalb des Veräußerungsfreibetrags lag und auch der als AfA-Bemessungsgrundlage begehrte höhere Wert diesen nicht überschritt. Dies war jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Verwaltungsansicht sollte deshalb keinesfalls mehr akzeptiert werden, wenn eine höhere AfA-Bemessungsgrundlage angestre...