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Betriebsprüfer-Handakten und die Gewährung rechtlichen Gehörs
Immer wieder wird in der Beratungspraxis deutlich, daß der Stpfl. der FinVerw gegenüber ein erhebliches Informationsdefizit hat. Nur selten führt das Vorenthalten von Informationen allerdings auch zu einem Urt. Der BFH hat am - IV R 129/90 Gelegenheit gehabt, einen solchen Fall zu lösen. Hintergrund war, daß das FA dem FG - offenbar irrtümlicherweise und anstatt der Betriebsprüfungsakte - die Betriebsprüferhandakte (Bp-Handakte) übersandt hatte. Das entsprechende Begleitschreiben wurde dem klagenden Stpfl. während des FG-Verfahrens nicht zugänglich gemacht. In seiner Entscheidung hat das FG die Bp-Handakten zu Lasten des Klägers verwertet. Nach eingelegter Revision wurde argumentiert, der Stpfl. habe vom Inhalt dieser Akte auf dem Weg der Akteneinsicht Kenntnis erlangen können. Der BFH hat dagegen klargestellt, daß der Stpfl. mit der Verwertung dieser Akte nicht rechnen mußte, und der Revision stattgegeben. Aus der Entscheidung folgt zunächst, daß es mißlich sein kann, wenn der Stpfl. sich darauf verläßt, Kenntnis von allen prozeßentscheidenden Akten zu erhalten. Offenbar ist er nicht dagegen geschützt, daß Akten, die mit der Sache nichts zu tun ...