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Schuldzinsen nach Versteigerung eines Grundstücks
Nach ständiger Rspr. des BFH liegen keine nachträglichen WK vor, wenn nach der Veräußerung eines Grundstücks noch Zinsen für aus dem Kaufpreis nicht getilgte Verbindlichkeiten anfallen Anders als im gewerblichen Bereich wird allgemein im privaten Bereich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der früheren Einkünfteerzielung für Schuldzinsen verneint, wenn diese auf die Zeit nach der Veräußerung eines Grundstücks oder einer wesentlichen Beteiligung entfallen, für deren Finanzierung die Schuld aufgenommen wurde. Mit einem weiteren Urt. hat der BFH jetzt entschieden, daß auch Schuldzinsen, die noch nach der Zwangsversteigerung eines zuvor vermieteten Grundstücks entstehen, weil der Versteigerungserlös nicht zur Tilgung des ursprünglichen Kredits ausreichte, nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind. Der BFH hält in der Frage des Abzugs von Schuldzinsen nach Ende der Vermietung seine fiskalische Linie also konsequent ein. Im Hinblick auf die Behandlung der vergleichbaren Probleme im betrieblichen Bereich ist dies nur schwer verständlich. Wer sein Grundstück zu einem Preis veräußern muß, der nicht zur Schuldentilgung ausreicht, wird aufgr...