Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III B - S 2297 b-2/2014-3

Merkblatt zur Besteuerung von Freikarten

Bezug: BStBl 2015 I S. 468

Bezug: BStBl 2018 I S. 814

1 Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen

2 Allgemeines

Im Geschäftsleben werden häufig Zuwendungen an Kunden, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer erbracht, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Auch sportliche oder kulturelle Einrichtungen geben Eintrittskarten zu Veranstaltungen kostenlos (sog. Freikarten) an einen bestimmten Empfängerkreis (z. B. Journalisten, Politiker, eigene Arbeitnehmer) ab.

Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.

Beispiel:
  • Empfängerin als Inhaberin eines Malereibetriebs → Betriebseinnahme im Malereibetrieb oder

  • Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer eine Karte → Arbeitslohn des Arbeitnehmers

Über die Steuerpflicht der erhaltenen Zuwendung ist sich der Empfänger häufig nicht bewusst. Zugleich wird der Zuwendende – der ein Geschenk machen möchte – eine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger nicht beabsichtigen.

3 Übernahme der Besteuerung durch den Zuwendenden (§ 37b EStG)

Um die steuerliche Belastung bei dem Empfänger nicht eintreten zu lassen, hat der Zuwendende nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Dritte oder seine Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu übernehmen.

Der Zuwendende muss den Empfänger von der Übernahme der Steuer unterrichten. Eine besondere Form hierfür ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, den Empfänger schriftlich zu informieren. So kann dieser die Übernahme ggf. den Finanzbehörden gegenüber nachweisen.

Es ist zu beachten, dass das Wahlrecht zur Übernahme der Besteuerung nach § 37b EStG nur einheitlich für alle Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres (jeweils getrennt nach Dritten und Arbeitnehmern) ausgeübt werden kann.

3.1 Bemessungsgrundlage

Der Zuwendende, der die Pauschalierung in Anspruch nimmt, kann prüfen, inwieweit Zuwendungen gegebenenfalls aus der Bemessungsgrundlage heraus- gerechnet werden können. Entscheidend hierbei sind der Kreis der Empfänger und ein möglicher Zusammenhang zu einer Einkunftsart. Das Ergebnis ist durch geeignete Aufzeichnungen zu dokumentieren, welche auf Nachfrage des Finanzamts vom Zuwendenden vorzulegen sind.

So sind in die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG nur die Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen.

Zuwendungen an folgende Personengruppen können daher aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden, wie etwa:

  • Zuwendungen an eine Botschafterin/ausländische (Staats-)Gäste ohne steuerbare inländische Einkünfte,

  • Zuwendungen an ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig sind,

  • Zuwendungen an Privatpersonen außerhalb steuerlicher Einkunftsarten (z. B. Mitglieder eines Fördervereins),

  • Zuwendungen an Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit/ihres Aufgabenbereichs teilnehmen

    z. B. bei Repräsentationsauftritten für das Land Berlin (Senator/in, Staatssekretär/in, Abteilungsleiter/in, Mitglieder des Abgeordnetenhauses, Vertreter von Kultureinrichtungen oder Sportverbänden)

  • Zuwendungen an Arbeitnehmer des Zuwendenden aufgrund dienstlicher Veranlassung und eigenbetrieblichen Interesses (z. B. Intendant, Tontechnikerin, Bühnenbildner),

  • Zuwendungen an Journalisten/Medienvertreter, wenn diese für ihren Arbeitgeber beruflich teilnehmen.

Der Zuwendende räumt dem Empfänger einer Freikarte häufig die Möglichkeit ein, für eine weitere Person eine unentgeltliche/oder verbilligte Zweitkarte zu erwerben. Der Wert der Zweitkarte ist in den oben aufgeführten 3 letzten Fallgestaltungen in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen, sofern die weitere Person nicht ebenfalls aus beruflichen Gründen an der Veranstaltung teilnimmt.

3.1.1 Vereinfachungsregelung

Bei der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann ein bestimmter Prozentsatz der Zuwendungen besteuert werden. Der Prozentsatz kann mit Hilfe von Aufzeichnungen, die über einen repräsentativen Zeitraum (mindestens drei Monate) geführt werden, ermittelt und so lange angewandt werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern (Rz. 13a des .

3.1.2 Bewertung der Zuwendungen

Nach § 37b Absatz 1 Satz 2 EStG sind die Zuwendungen mit den Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Bei selbsthergestellten Wirtschaftsgütern sind als Aufwendungen grundsätzlich die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zzgl. Umsatzsteuer anzusetzen (z. B. Eintrittskarten für eine selbst ausgerichtete Veranstaltung). Alternativ kann der Zuwendende einen niedrigeren gemeinen Wert (z. B. Kartenverkaufspreis) ansetzen, wenn dieser ohne weiteres ermittelt werden kann (Rz. 14 des .

3.2 Fragen und Einzelheiten

Weitere Einzelheiten können den sowie zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG entnommen werden. Auskünfte für den Einzelfall erteilt auch das für den Zuwendenden zuständige Betriebsstättenfinanzamt.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III B - S 2297 b-2/2014-3

Fundstelle(n):
XAAAI-02787