Verfahrensrecht | Änderung des AEAO (BMF)
Das BMF veröffentlicht Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 17, 30, 51, 52, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 60a, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 67a, 68, 146, 172, 235, 251 und 363 ( :001).
Das BMF führt u.a. aus:
Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung), vgl. und .
Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung, Gestaltung der öffentlichen Meinung oder Förderung politischer Parteien) zählen nicht zu den gemeinnützigen Zwecken i. S. d. § 52 AO ( und und (AdV)). Parteipolitische Betätigung ist immer unvereinbar mit der Gemeinnützigkeit ().
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF (JT)
Fundstelle(n):
NWB DAAAI-02785