Online-Nachricht - Donnerstag, 27.01.2022

Einkommensteuer | Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (BMF)

Das BMF hat sich zur Anwendung des § 4j EStG geäußert (-g/20/10002 :007).

Hintergrund: Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG).

Die Abzugsbeschränkung findet keine Anwendung, soweit die auf die entsprechenden Einnahmen beim Gläubiger angewandte Präferenzregelung dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht (§ 4j Abs. 1 Satz 4 EStG). Dieser wurde in Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu OECD-BEPS Aktionspunkt 51 definiert.

Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 4j EStG äußert sich das BMF in seinem 7-seitigen Schreiben zu folgenden Punkten:

  1. Präferenzregelung i. S. d. § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG

    1. Abweichen von der Regelbesteuerung

    2. Niedrige Besteuerung i. S. d. § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG

  2. Nexus-Konformität i. S. d. § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG

    1. Prüfung der Nexus-Konformität durch die OECD

    2. Prüfung der Nexus-Konformität auf nationaler Ebene

  3. Beweislastverteilung

    1. Betriebsausgabenabzug und Abzugsbeschränkung

    2. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

    3. Nachweis der Regelbesteuerung

    4. Ausnahme bei Nexus-Konformität der Präferenzregelung

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAI-02783