Online-Nachricht - Mittwoch, 26.01.2022

Verbraucherschutz | Urteil zu Verwahrentgelten auf Girokonten (vzbv)

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten kein gesondertes Entgelt berechnen. Das hat das LG Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volksbank Rhein-Lippe entschieden (; nicht rechtskräftig).

Hierzu führt der vzbv u.a. weiter aus:

  • Mit seiner Entscheidung schloss sich das LG Düsseldorf der Auffassung des LG Berlins an, das zuvor die Verwahrentgelte der Sparda Bank Berlin für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt hatte. In einem weiteren Verfahren vor dem LG Köln konnte sich der vzbv nur mit einem kleinen Teilerfolg durchsetzen.

  • Die Volksbank Rhein-Lippe hatte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt. Für Einlagen über 10.000 Euro verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der vzbv geklagt.

  • Das LG Düsseldorf entschied, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf. Das sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Die Geldverwahrung sei Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und damit dem Girovertrag immanent.

  • Es handele sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht. Die Bank berechne für ihre Girokonten zudem bereits eine Kontoführungsgebühr. Durch ein zusätzliches Verwahrentgelt müssten Verbraucher für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung erbringen.

  • Das Gericht entschied darüber hinaus, dass die Sparkasse die Namen und Anschriften der Betroffenen und die Höhe der Entgelte dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs übermitteln muss., damit der vzbv die Erstattung der rechtswidrig erhobenen Entgelte durchsetzen kann.

  • Den Antrag der Verbraucherschützer, die Sparkasse bereits in diesem Verfahren zur Erstattung der Beträge zu verurteilen, lehnten die Richter aus formalen Gründen ab. Sie ließen aber keinen Zweifel daran, dass der Erstattungsanspruch des vzbv dem Grunde nach besteht.

  • Mit einer Klage gegen die Sparkasse KölnBonn erzielte der vzbv dagegen nur einen kleinen Teilerfolg. Die Verbraucherschützer hatten die Bank wegen mehrerer Gebührenklauseln im Preisverzeichnis abgemahnt und verklagt, darunter auch eine Klausel über ein Verwahrentgelt bei Girokonten. Das LG Köln wies die Klage mit Urteil v. - 21 O 328/21 ab – allerdings nur, weil die Sparkasse die Klauseln auf die Abmahnung des vzbv hin geändert und sich im Prozess auf diese nicht mehr berufen hat. Das Institut räumte vor Gericht ein, dass die strittigen Klauseln rechtlich problematisch waren, und erkannte die Abmahnkosten des vzbv an. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb keine Gefahr, dass die strittigen Klauseln erneut verwendet werden.

Hinweis:

Gegen beide Entscheidungen hat der vzbv bereits Berufung eingelegt, da der vzbv teilweise unterlegen ist.

Quelle: vzbv, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAI-02690