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Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte und Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung aufgrund von Übergabeverträgen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Der Große Senat des BFH hat durch Beschluß vom 5. 7. 1990 GrS 4-6/89 entschieden, daß die aufgrund von Übergabeverträgen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten Abstandszahlungen an den Vermögensübergeber, Gleichstellungsgelder an Dritte sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten des Vermögensübergebers Anschaffungskosten des Vermögensübernehmers und Veräußerungsentgelt des Vermögensübergebers sind; dagegen gehören Versorgungsleistungen, die der Übernehmer dem Übergeber zusagt, weder zum Veräußerungsentgelt noch zu den Anschaffungskosten. Nunmehr hat der XI. Senat des BFH diese Entscheidung ergänzt. Durch das Urteil vom 10. 4. 1991 hat der BFH klargestellt, daß die bei solchen Verträgen vom Übergeber ausbedungene Einräumung von Nutzungsrechten (Wohnrechte) für sich oder Dritte kein Entgelt für die Übertragung des Vermögens (oder von Vermögensteilen) ist. Im Urteil vom hat der BFH ausgesprochen, daß auch die Übernahme einer Pflegeverpflichtung zugunsten des Übergebers nicht zu den Anschaffungskosten zu rechnen ist.
Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Nutzungsrechte handelt es sich um den Vorbeha...