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Aktuelle Entscheidung des EuGH zur Vergütung nach HOAI
Es wird für Vergütungsfragen im Bereich der Architekten- und Ingenieurverträge, die bis zum geschlossen wurden, aller Voraussicht nach bei der Anwendung des § 7 HOAI a. F. bleiben. Dies ist die Quintessenz aus einem Urteil (Rs. C-261/20) des Europäischen Gerichtshof (EuGH) v. .
Unvereinbarkeit des § 7 HOAI a. F. mit der Dienstleistungsrichtlinie
Nach § 7 HOAI a. F., der zum außer Kraft getreten ist, sind die in der Honorarordnung der Vorschrift statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure i. d. R. verbindlich und eine mit Architekten oder Ingenieuren geschlossene, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam. Zu der Vorschrift hatte der Europäische Gerichtshof aber bereits 2019 festgestellt, dass sie mit der Bestimmung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (2006/123) unvereinbar ist (vgl. ).
Vorlagebeschluss des BGH und Entscheidung des EuGH Rs. C-261/20
Der Bundesgerichtshof hat ein Revisionsverfahren, in dem es um die Frage ging, ob die Vereinbarung über ein Pauschalhonorar in einem 2016 geschlossenen Vertrag über Planung...