§ 3 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern; Deutscher Zukunftspreis für Technik und Innovation
Erlass vom - B/3 - 371/96 - S 2121 -
Zur einkommensteuerlichen Behandlung des vom Bundespräsidenten verliehenen Deutschen Zukunftspreises für Technik und Innovation gilt Folgendes:
Preisgelder unterliegen nach den Grundsätzen des obigen Erlasses der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Ein Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftliche den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben demgegenüber Preise, deren Verleihung in erster Linie das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen, die Persönlichkeit des Preisträgers, eine Grundhaltung oder eine Vorbildfunktion herausstellen sollen. Für die Annahme eines Zusammenhangs mit einer Einkunftsart reicht es nicht aus, wenn das als Anlass für die Preisverleihung ausgewählte Werk anlässlich oder im Rahmen einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit erstellt wurde. Vielmehr ist es für den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts erforderlich, dass der Preisträger das besondere Werk auch zur Erzielung des Preises geschaffen oder die besondere Leistung zur Erzielung des Preises erbracht hat.
Nach diesen Kriterien unterliegt der Zukunftspreis für Technik und Innovation des Bundespräsidenten bei den Empfängern nicht der Einkommensteuer.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
Saarland Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten v. - B/2-2 - 186/2002 - S 2520
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAA-81151