BMF - IV B 6 - S 1323/19/10011 :002 BStBl 2021 I S. 2479

Gemeinsame Absichtserklärung des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und des Ministerie van Financiën der Niederlande über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch im Bereich der direkten Steuern

Bezug: BStBl 2019 I S. 480

Anliegend übersende ich die mit dem Königreich der Niederlande getroffene Gemeinsame Absichtserklärung vom 15. Oktober 2021 über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch im Bereich der direkten Steuern. Die Gemeinsame Absichtserklärung bezweckt einen direkten Auskunftsaustausch zwischen den in der Gemeinsamen Absichtserklärung genannten grenznahen örtlichen Finanzbehörden.

Um den direkten Auskunftsaustausch zu ermöglichen, benenne ich hiermit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-Amtshilfegesetz die in der Gemeinsamen Absichtserklärung genannten Finanzämter der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU. Der Anwendungsbereich und Umfang der Zuständigkeitsübertragung ergeben sich aus der Gemeinsamen Absichtserklärung.

Im Übrigen verbleibt es für den Bereich der direkten Steuern bei den bisherigen Zuständigkeiten (vgl. Tz. 1.5 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen vom , BStBl 2019 I S. 480).

Die Finanzämter der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer zuständigen Behörde die allgemeinen Regeln der zwischenstaatlichen Amtshilfe zu beachten, wie sie im Einzelnen im Merkblatt vom zusammengefasst sind.

Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt mit Wirkung ab dem .

Anlage

Gemeinsame Absichtserklärung des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und des Ministerie van Financiën der Niederlande über den direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch im Bereich der direkten Steuern

Der Bundesminister der Finanzen und der Minister van Financiën

als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom

(im Folgenden „zuständige Behörden“) —

auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet vom (im Folgenden „die Vereinbarung von 1997“),

auf der Grundlage der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (im Folgenden „die Richtlinie“), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder jede sonstige Richtlinie, die die Richtlinie ändert oder ersetzt —

wollen den direkten Auskunftsaustausch zwischen den grenznahen örtlichen Finanzbehörden intensivieren,

werden durch diese Gemeinsame Absichtserklärung keine zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Rechte oder Verpflichtungen schaffen, ändern oder aufheben,

erklären zur Abwicklung des direkten grenzüberschreitenden Auskunftsaustauschs im Bereich der direkten Steuern Folgendes:

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Auskunftsaustausch betrifft die Steuern im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie.

(2) Der Auskunftsaustausch betrifft den Informationsaustausch auf Ersuchen und den spontanen Informationsaustausch. Der verpflichtende automatische Informationsaustausch und die sonstigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie (Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, Gleichzeitige Prüfungen, Zustellung durch die Verwaltung) bleiben von der Gemeinsamen Absichtserklärung unberührt. Im Hinblick auf die Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen kann die Verwaltungszusammenarbeit abweichend von Satz 2 ohne Einbindung der zentralen Verbindungsbüros erfolgen, soweit dies allein der Beschleunigung und Erleichterung des Auskunftsaustauschs nach Satz 1 dient und nicht im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung erfolgt.

(3) Diese Gemeinsame Absichtserklärung wird angewandt, soweit die u. a. Finanzämter und Finanzbehörden für Steuerpflichtige zuständig sind, die ihren Wohnsitz, Sitz, ihre Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden haben, oder Gründe für Ermittlungen in dem Zuständigkeitsbereich ihren Ursprung haben:

Auf deutscher Seite durch

die Finanzämter des Landes Niedersachsen:

  • Aurich-Wittmund,

  • Bad Bentheim,

  • Emden-Norden,

  • Leer (Ostfriesland),

  • Lingen (Ems),

  • Papenburg,

  • Cloppenburg,

  • Westerstede,

die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen, soweit diese im Besteuerungsverfahren tätig und sie für Steuerpflichtige in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der oben genannten Finanzämter zuständig sind:

  • Oldenburg (Oldenburg),

die Finanzämter für Großbetriebsprüfung, soweit sie für Steuerpflichtige in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der oben genannten Finanzämter zuständig sind:

  • Oldenburg (Oldenburg),

  • Osnabrück,

die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen:

  • Aachen-Stadt,

  • Aachen-Kreis,

  • Ahaus,

  • Borken,

  • Coesfeld,

  • Düren,

  • Erkelenz,

  • Geilenkirchen,

  • Geldern,

  • Ibbenbüren,

  • Jülich,

  • Kamp-Lintfort,

  • Kempen,

  • Kleve,

  • Krefeld,

  • Mönchengladbach,

  • Steinfurt,

  • Viersen,

  • Wesel,

die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, soweit diese im Besteuerungsverfahren tätig und sie für Steuerpflichtige in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der oben genannten Finanzämter zuständig sind:

  • Aachen,

  • Bielefeld,

  • Bochum,

  • Bonn,

  • Düsseldorf,

  • Essen,

  • Hagen,

  • Köln,

  • Münster,

  • Wuppertal,

die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung, soweit sie für Steuerpflichtige in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der oben genannten Finanzämter zuständig sind:

  • Aachen,

  • Bergisches Land,

  • Bielefeld,

  • Bonn,

  • Detmold,

  • Dortmund,

  • Düsseldorf I und II,

  • Essen,

  • Hagen,

  • Herne,

  • Köln,

  • Krefeld,

  • Mönchengladbach,

  • Münster.

Auf niederländischer Seite durch

die Finanzbehörden in den Bereichen:

  • Privatpersonen, Dienstleistungen, Einsprüche,

  • kleine und mittlere Unternehmen,

  • Großunternehmen,

  • Halbmassenverfahren;

die für diese Bereiche zuständigen Finanzämter in der Grenzregion sind:

  • Groningen,

  • Emmen,

  • Almelo/Enschede,

  • Arnhem/Doetinchem,

  • Eindhoven,

  • Leeuwarden,

  • Venlo,

  • Maastricht,

  • Heerlen.

(4) Die zuständigen Behörden treffen national die Vorkehrungen, die für die Anwendung der Gemeinsamen Absichtserklärung erforderlich sind.

(5) Diese Gemeinsame Absichtserklärung soll ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung durch eine deutsch-niederländische Arbeitsgruppe begleitet werden. Die Arbeitsgruppe soll aus Vertretern der zuständigen Behörden sowie aus Vertretern der Finanzbehörden in den oben genannten niederländischen Bereichen und der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen bestehen. Diese Arbeitsgruppe soll auch einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch durchführen.

II. Durchführungsbestimmungen

(1) Der Auskunftsaustausch soll über Korrespondenten erfolgen. Diese Korrespondenten sollen von den zuständigen Behörden bestimmt werden. Auf niederländischer Seite werden nur Korrespondenten benannt, die in Finanzämtern in der Grenzregion zu Deutschland tätig sind, wie sie für den Bereich der direkten Steuern in Punkt I. (3) aufgeführt sind. Die Korrespondenten werden von dem jeweiligen zentralen Verbindungsbüro i. S. d. Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie listenmäßig erfasst und dem zentralen Verbindungsbüro der anderen Seite zugänglich gemacht.

(2) Der in dieser Gemeinsamen Absichtserklärung geregelte Auskunftsverkehr wird möglichst in standardisierter elektronischer Form durchgeführt. Einzelheiten werden dazu von der deutschniederländischen Arbeitsgruppe bestimmt.

(3) Die Möglichkeit des direkten Auskunftsaustauschs schließt den Informationsaustausch auf dem bisherigen Dienstweg nicht aus.

III. Überprüfung der Bestimmungen dieser Gemeinsamen Absichtserklärung und Erweiterung des Anwendungsgebietes

Die Gemeinsame Absichtserklärung wird nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft.

IV. Beginn der Zusammenarbeit nach dieser Gemeinsamen Absichtserklärung

Diese Gemeinsame Absichtserklärung wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung angewandt. Im Übrigen bleibt die Vereinbarung von 1997 unberührt.

Diese Gemeinsame Absichtserklärung wird in dreifacher Ausfertigung in der deutschen, niederländischen und englischen Sprache unterzeichnet.


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Berlin, den
Den Haag, den
Für den Bundesminister der Finanzen
Für den Minister van Financiën
Dr. Rolf Möhlenbrock
Peter Smink
Leiter der Steuerabteilung
Generaldirektor der
Bundesministerium der Finanzen
niederländischen Steuerverwaltung

BMF v. - IV B 6 - S 1323/19/10011 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2479
WAAAI-02274