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OFD Karlsruhe - S 2222 A -5- St 323

§ 10 EStG Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG; Noch nicht erteilte Zulagenummern sowie ausstehende „Anbieterbescheinigungen„ nach § 10a Abs. 5 EStG


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In Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV beigefügt hat, aber noch keine Zulagenummer im Sinne des § 10a Abs. 1a EStG oder keine Anbieterbescheinigung gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG vorlegen kann, ist die Einkommensteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung im Sinne des § 10a Abs. 2 EStG durchzuführen.
Vorbehaltsfestsetzung § 164 AO
Nach Einreichen der Zulagenummer bzw. der Anbieterbescheinigung innerhalb der Festsetzungsfrist wird die Günstigerprüfung nachgeholt und die Steuerfestsetzung ggf. geändert.
Festsetzungsfrist
In die Erläuterungen des Einkommensteuerbescheids kann folgender Text aufgenommen werden:
Erläuterungsvorschlag
Für die von Ihnen geltend gemachten Beiträge zur privaten Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) konnte nicht geprüft werden, ob der zusätzliche Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden kann. Die hierfür zwingend in der Anlage AV anzugebende Zulagenummer bzw. die Bescheinigung des Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck liegt nicht vor.
Die Steuerfestsetzung ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung) durchgeführt worden, so dass für eine von Ihnen – innerhalb der Festsetzungsfrist – nachgereichte Zulagenummer bzw. Anbieterbescheinigung geprüft werden kann, ob ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug in Betracht kommt.
Diese Verfügung wird in den nfd-Teil der juris-Dokumentation aufgenommen.
Auf der o.g. Verfügung vom , welche noch die vorläufige Steuerfestsetzung vorsah, bittet die OFD Karlsruhe einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Der auf Grund dieser Verfügung bislang elektronisch bereitgestellte Erläuterungstext ist abzuändern bzw. zu löschen.
Bezugsverfügung korrigieren

OFD Karlsruhe v. - S 2222 A -5- St 323

Fundstelle(n):
UAAAA-81149