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Arbeitsförderung | Pflicht zur Belehrung über den Sperrzeitbeginn
Eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) wird nur ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit über die Rechtsfolgen der Ablehnung belehrt wurde. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung erfordert auch eine Belehrung über den Beginn der angedrohten Sperrzeit. Ein diesbezüglicher pauschaler Hinweis auf das „Merkblatt 1 für Arbeitslose – Ihre Rechte – Ihre Pflichten“ reicht insbesondere dann nicht aus, wenn das dem Arbeitslosen überreichte Merkblatt überhaupt keine Angaben zum Beginn einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung enthält.
Nach Ansicht des Gerichts kommt eine Sperrzeit nur dann in Betracht, wenn die Belehrung über die Rechtsfolgen konkret, richtig, vollständig und verständlich ist. Die Rechtsfolgenbelehrung habe eine Aufklärungs- und Warnf...