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WP Praxis Nr. 2 vom Seite 57

Überblick über das geldwäschebezogene Risikomanagement

Die Relevanz von Geldwäscherisiken im Rahmen der Jahresabschlussprüfung

Rechtsanwältin Barbara Scheben

Bei der im Rahmen der Planung der Jahresabschlussprüfung notwendigen Erlangung eines Verständnisses des internen Kontrollsystems sind Aspekte der Risikoexposition der geprüften Einheit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzubeziehen. Dies gilt auch für die Prüfung von Industrieunternehmen, da diese vielfach als Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes anzusehen sind. Als solche unterliegen sie entweder unmittelbar der Anforderung, ein geldwäschespezifisches Risikomanagement einzurichten oder zumindest bestimmte Kernprozesse zur Reaktion auf Geldwäscherisiken vorzuhalten. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die von Güterhändlern zu implementierenden Maßnahmen zur Geldwäscheprävention, deren Kenntnis auch für den Jahresabschlussprüfer relevant ist.

Geißler, Geldwäsche, infoCenter, NWB HAAAB-36687

Kernaussagen
  • Geldwäschesachverhalte und die ihnen zugrunde liegenden Risiken sind dafür prädestiniert, sich auf die Identifizierung und Beurteilung von Fehlerrisiken, die Beurteilung des Kontrollumfelds sowie auf die Einschätzung zur Integrität und zur Einstellung des Managements im Allgemeinen auszuwirken.

  • Nicht nur der materielle Geldwäscheverstoß nach § 261 StGB stellt einen relevanten Gesetzesverstoß dar, sondern auch die Nichtumsetzung des geldwäschespezifischen Risikomanagements.

  • Es ist daher empfehlenswert, sich mit den Maßgaben des Geldwäschegesetztes vertraut zu machen und ein Risikobewusstsein für etwaige Geldwäschevorfälle zu entwickeln.

I. Geldwäscheverstöße als relevanter Gesetzesverstoß

Die Jahresabschlussprüfung ist nicht auf die Aufdeckung und Aufklärung strafrechtlicher Tatbestände und außerhalb der Rechnungslegung begangener Ordnungswidrigkeiten ausgerichtet. Im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten hat der Abschlussprüfer jedoch festzustellen, ob der Abschluss keine wesentlichen falschen Angaben enthält, die aus solchen Gesetzesverstößen entstanden sind. Zudem ist im Rahmen der Prüfungsplanung eine Risikobeurteilung zu derartigen Sachverhalten vorzunehmen. Bei Vermutung oder Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder anderen Gesetzesverstößen hat der Abschlussprüfer weitere Feststellungen zu treffen sowie die Geschäftsführung oder ggf. auch den Aufsichtsrat zu unterrichten. Außerdem ist im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen (§ 321 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Auch bei der im Rahmen des Planungsprozesses notwendigen Erlangung eines Verständnisses des internen Kontrollsystems (IKS), insbesondere bezogen auf die Komponente des Kontrollumfelds, würden sich Vermutungen oder die Kenntnis über sonstige Gesetzesverstöße auswirken. Erkenntnisse über das Kontrollumfeld beeinflussen die Komponenten des IKS unmittelbar und umfassen u. a. eine Einschätzung zum ethischen Verhalten und der Ehrlichkeit des Managements. Nicht zuletzt beinhalten die notwendigen Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit sowie das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Unternehmens den Bezugsrahmen für eine pflichtgemäße Ermessensausübung des Abschlussprüfers im Verlauf der gesamten Abschlussprüfung und beinhalten auch das Erkennen ungewöhnlicher Umstände (z. B. Hinweise auf Täuschungen, Vermögensschädigungen oder sonstige Gesetzesverstöße).

Hier kommen etwaige Geldwäscheverstöße sowie die Kenntnis des Abschlussprüfers darüber, ob das zu prüfende Unternehmen in einem für Geldwäsche risikoexponierten Umfeld tätig ist, ins Spiel. Geldwäschesachverhalte und die ihnen zugrunde liegenden Risiken sind dafür prädestiniert, sich auf die Identifizierung und Beurteilung von Fehlerrisiken, die Beurteilung des Kontrollumfelds sowie auf die Einschätzung zur Integrität und zur Einstellung des Managements im S. 58Allgemeinen auszuwirken. Es ist daher empfehlenswert, sich mit den Maßgaben des Geldwäschegesetztes vertraut zu machen und ein Risikobewusstsein für etwaige Geldwäschevorfälle zu entwickeln.

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