OFD Berlin - St 175 - S 2225 a - 11/96

§ 10e Abs. 6 EStG Finanzierungskosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei Einräumung eines Dauerwohnrechts

In seinem Urteil vom - X R 127/96 - hat der BFH entschieden, dass Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines zunächst nicht zum wirtschaftlichen Eigentum führenden Dauerwohnrechts stehen, nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 abzugsfähig sind.

Der Abzug von Vorkosten i.S. § 10e Abs. 6 EStG setze voraus, dass die Kosten mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Wohnung in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wirtschaftliches Eigentum an der selbstgenutzten Wohnung scheide im Urteilsfall jedoch aus, da das Dauerwohnrecht zivilrechtlich nicht wirksam bestellt worden sei.

Finanzierungskosten, die auf den an der eigengenutzten Wohnung errichteten Anbau entfallen, könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da der Anbau selbst nicht nach § 10e EStG begünstigt sei. Ausbauten oder Erweiterungen einer eigengenutzten Wohnung seien nur dann begünstigt, wenn diese an einer eigenen Wohnung vorgenommen würden. Das bedeute, der Steuerpflichtige müsse zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung sein.

OFD Berlin v. - St 175 - S 2225 a - 11/96

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Fundstelle(n):
IAAAA-81127