Finanzministerium Sachsen - 32 – S 2299 a – 7/20-40308

§ 44 c EStG; Vergütung der Körperschaftsteuer und Erstattung der Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 36c i.V.m. § 44c Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes vom ; Anwendung im Jahr 2003 und später

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die Frage, ob es auch in Zeiträumen nach 2001 noch zu Ausschüttungen eines Fonds kommen kann, für die noch das KAGG a.F. Anwendung findet, Folgendes:

Nach § 43 Abs. 14 KAGG gelten für die letztmalige Anwendung der alten Regelungen und für die erstmalige Anwendung der neuen Regelungen § 52 Abs. 36 Satz 1 und 2 EStG sinngemäß. Das bedeutet, dass der Investmentfonds noch nach § 38a KAGG a.F. (sog. Ausgleichssteuer) verfahren muss, wenn er Erträge an den Anleger ausschüttet, die ihm von einer Kapitalgesellschaft noch nach dem Anrechnungsverfahren zugeflossen sind. Dies kann auch noch im Jahr 2003 der Fall sein, wenn der Fonds Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr vereinnahmt hat, für die nach § 34 Abs. 12 KStG n.F. noch der Vierte Teil des KStG a.F. galt. Sammelanträgen nach § 36c i.V.m. § 44c Abs. 3 EStG für 2003 ist daher durch das Bundesamt für Finanzen zu entsprechen. Die Anleger bekommen die Ausgleichssteuer und die einbehaltene Kapitalertragsteuer entweder über das verwaltende Kreditinstitut im Sammelantragsverfahren vergütet oder im Rahmen der eigenen Besteuerung erstattet.

Etwas anderes gilt, wenn ein Zielfonds an einen Dachfonds ausschüttet. Die Ausschüttung des Zielfonds ist keine Ausschüttung einer inländischen Kapitalgesellschaft, die dem Anrechnungsverfahren unterliegt; deshalb ist auf der Ebene des Zielfonds zwar noch das KAGG a.F. anzuwenden, auf der Ebene des Dachfonds gilt bei Ausschüttung an die Anteilsscheininhaber aber bereits das KAGG n.F. (keine Anrechnung der Körperschaftsteuer nach § 38 Abs. 2 KAGG a.F. auf der Eingangsstufe und keine Erhebung einer Ausgleichssteuer nach § 38a KAGG auf der Ausgangsstufe). Eine Anwendung des Anrechnungsverfahrens in späteren Jahren wegen mehrstufigen Fondskonstruktionen scheidet daher aus. Ab dem Jahr 2004 werden Fälle, in denen das alte Recht anzuwenden ist, in der Regel nicht mehr vorkommen.

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FAAAA-81115