Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
3. Aufl. 2022
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IV. Formen der Berufsausübung
1. Allgemeines
Eine der Kernvorschriften der WPO ist § 43a Abs. 1 WPO. Dort ist geregelt, in welcher Form und in welchen Funktionen der Beruf des WP ausgeübt werden kann. Berufsangehörige üben danach ihren Beruf hauptsächlich in folgender Weise aus:
als selbständige Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis
in gemeinsamer Berufsausübung in Personengesellschaften gem. § 44b WPO
als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem Partnerschaftsgesetz verbundene Personen einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft
als zeichnungsberechtigte Vertreter oder Angestellte bei:
Berufsangehörigen
WPG und Personengesellschaften nach § 44b Abs. 1 WPO
EU- oder EWR-Abschlussprüfern
EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
bestimmten Prüfungsverbänden
überörtlichen Prüfungseinrichtungen
Wegen ihrer besonderen Nähe zur Berufsausübung ist eine Reihe von anderen wirtschaftsprüfertypischen Tätigkeiten für Wirtschaftsprüfer ohne Weiteres erlaubt (§ 43a Abs. 1 Nr. 4–11 WPO). Das sind z. B. Tätigkeiten
als gesetzlicher Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft oder Rechtsanwaltsgesellschaft,
als Angestellter bei der WPK,
bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht),
bei der DPR (Deu...