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Besonderheiten der Gewinnermittlung bei Freiberuflern
Regelungen nach Steuerrecht
Freiberufler weisen einige Besonderheiten hinsichtlich der von ihnen geforderten Gewinnermittlung auf, die nachfolgend in komprimierter Form dargestellt werden sollen. Für Freiberufler gelten die Regelungen zur Rechnungslegung nach dem HGB nicht, da sie keine Kaufleute i. S. des Handelsrechts sind. Zur Gewinnermittlung sind Freiberufler deshalb regelmäßig ausschließlich nach den Bestimmungen des Steuerrechts verpflichtet. Regelungen des Steuerrechts sind somit für die nachfolgende Darstellung von besonderer Bedeutung. Abschließend soll kurz auf Neuerungen eingegangen werden, die sich aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben und die am Rande auch die Rechnungslegung betreffen.
Hallerbach, Besondere Bilanzierungsfragen bei Freiberuflern, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 2360, NWB NAAAH-92823
Wie haben Freiberufler ihren Gewinn zu ermitteln?
Welche Gefahr besteht bei Freiberuflern durch die sog. Abfärbung?
Welche Auswirkungen hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts für die Freiberufler?
I. Grundzüge
[i]Geeb, in: KKB, EStG, 6. Aufl. 2021, § 18 Rz. 121 ff., NWB KAAAH-64490 Als Ausgangsfrage der Darstellung ist zu erörtern, wer überhaupt als Freiberufler anzusehen ist. Dies sind diejenigen, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG formuliert dann einen Katalog von Berufen, die zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören. Neben klassischen als von der Allgemeinheit als freiberuflich angesehenen Tätigkeiten wie Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekt oder Journalist gehören hierzu aber etwa auch Übersetzer und Lotsen. Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis regelmäßig, wenn kein Katalogberuf vorliegt, sondern ein ähnlicher Beruf. Voraussetzung ist hierbei aber in allen Fällen, dass die Tätigkeit selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und sie zudem kein Gewerbebetrieb sein darf. Dies gilt auch alles für Personenzusammenschlüsse, bei denen sich mehrere Freiberufler zusammengeschlossen haben. Der klassische Fall hierbei ist die Rechtsanwaltssozietät oder die Gemeinschaftspraxis von Ärzten. Besonderheiten ergeben sich vor allem auch bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand von Freiberuflerpraxen.