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Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung in der geringfügig entlohnten Beschäftigung
Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung – ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang diese Zahlungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verlangt werden können, muss jeweils im konkreten Einzelfall entschieden werden. Eine Gemeinsamkeit gibt es jedoch: Es handelt sich im Sozialversicherungsrecht um sog. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, im Lohnsteuerrecht werden sie als sonstige Bezüge bezeichnet. Im Beitrag wird dargestellt, inwieweit sie speziell bei geringfügig entlohnten Beschäftigten im Hinblick auf die Versicherungs- und Beitragspflicht zu berücksichtigen sind.
Urlaubsgeld
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Zu den häufigsten einmaligen Zuwendungen gehören Urlaubs- und Weihnachtsgelder.
An dieser Stelle ist die nächste Hürde zu beachten: Zwar regelt § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist, in dem es gezahlt wird – das gilt aber nur in Bezug auf die beitragsrechtliche Behandlung.
Bei der Frage, wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in die Regelmäßigkei...