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BGH 09.11.2021 II ZR 137/20, NWB 2/2022 S. 80

AG | Satzungsänderung unter Verstoß gegen § 272 AktG

Ein Satzungsänderungsbeschluss, der im Fall der Abwicklung der Gesellschaft vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahrs zu hinterlegen, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist, verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist nichtig.

Anmerkung:

§ 272 Abs. 1 AktG verbietet die Verteilung von Vermögen an die Aktionäre vor Ablauf eines Jahrs, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist. Nach dem der Vorschrift zugrunde liegenden Thesaurierungsgebot ist in diesem Stadium der Liquidation jegliche Auszahlung von Gesellschaftsvermögen verboten, da wegen der vorrangigen Gläubigerbefriedigung nicht nur der Gesamtvermögensbestand, sondern auch die Liquidität der aufgelösten Gesellschaft zu sichern ...

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