Vorsteuerabzugsverbot für die über 15 Jahre durchgehend mit erheblichen Verlusten betriebene Vercharterung von sechs Segelyachten
bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Leitsatz
1. Das Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segeljachten
ist anhand einer typisierenden Betrachtungsweise anzuwenden, wenn die Segeljachten ohne Gewinnerzielungsabsicht verchartert
werden (Anschluss an BFH-Rechtsprechung); das gilt auch dann, wenn ein geschäftsmäßig eingerichteter Gewerbebetrieb unterhalten
wird und nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Die Gewinnerzielungsabsicht ist für den Bereich der Umsatzsteuer eigenständig
zu prüfen.
2. Kommt das Vorsteuerabzugsverbot zur Anwendung, unterliegen ihm alle auf die Segelyachten bezogenen Aufwendungen, auch wenn
sie der Erzielung von Umsätzen mit Segelyachten dienen.
3. Werden aus der ohne schlüssiges Konzept betriebenen Vercharterung von insgesamt sechs Yachten über einen Zeitraum von 15
Jahren durchgehend hohe Verluste erzielt und keine Maßnahmen zur Reduzierung der Verluste ergriffen, so kann es auch dann
an der Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn der Steuerpflichtige selbst weit entfernt vom Hafen wohnt, selber nur zweimal
im Jahr segelt und hierzu über eine eigene pivate Yacht verfügt.
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 368 Nr. 5 EAAAI-01324
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.09.2021 - 3 K 227/19
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.