Prüfungsumfang des Finanzgerichts bei von der Finanzbehörde nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährten Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Wurde von der Finanzbehörde Aussetzung der Vollziehung unter der aufschiebenden
Bedingung der Gestellung einer Sicherheitsleistung gewährt, gegen die sich der Steuerpflichtige wehrt, und hat er erst nach
Ablauf der Frist, innerhalb derer die Sicherheitsleistung zu erbringen ist, beim Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung
ohne Sicherheitsleistung beantragt, so hat das Finanzgericht nicht nur über die Sicherheitsleistung, sondern auch über die
Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden und mithin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ihre Gewährung zu prüfen.
2. Ist dagegen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die vom Finanzamt eingeräumte Frist zur Gestellung der Sicherheit
noch nicht abgelaufen oder keine Frist bestimmt worden, ist das Finanzgericht auf die Ermessensentscheidung bezüglich der
Anforderung der Sicherheitsleistung beschränkt.
3. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht eine eigene Ermessensentscheidung
zu treffen und nicht nur die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu überprüfen und ggf. zu modifizieren.
4. Die Aussetzung der Vollziehung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung
infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert erscheint. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung muss
die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen und der Steuerpflichtige
ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, darlegen
und glaubhaft machen. Die Finanzbehörde muss dafür konkrete Umstände darlegen; es reicht zur Begründung nicht aus, z. B. lediglich
pauschal auf die Höhe des Steueranspruchs zu verweisen (im Streitfall: Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung
bei einem die streitige Steuernachforderung um ein Vielfaches übersteigenden erheblichen Kapitalvermögen des Steuerpflichtigen).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1998 Nr. 23 UAAAI-01323
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 04.10.2021 - 2 V 1262/21
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