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Umsatzsteuer kompakt
Steuerbarkeit eines Ausfallhonorars (BFH)
Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt.
Sachverhalt: Der Kläger ist selbständiger Landschaftsarchitekt. Er wurde mit der Gestaltung der Außenanlagen für eine Schule beauftragt. Nachdem er seine Leistung teilweise erbracht hatte, kündigte der Kreis den Vertrag, weil der Umbau der Schule aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert werden konnte und bat den Kläger, eine Schlussrechnung zu erstellen.
Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Kläger ein Honorar für tatsächlich erbrachte Planungsleistungen und darüber hinaus ein Ausfallhonorar i. H. von 52.252,34 € für seine noch ausstehenden Leistungen erhält. Diese Vereinbarung wurde vom Kreis und dem Kläger unterzeichnet. Der Kläger behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbar an. Das FA ging im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass es sich bei der als Ausfallhonorar bezeic...